
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat eine kommunale Entscheidung aufgehoben, die einer 23-jährigen, in Eritrea geborenen Frau die Einbürgerung verweigert hatte – mit der Begründung einer jugendlichen Verurteilung wegen Eierwerfens und mehrmaligen Klingelns an Haustüren. In einem am Montag, 9. Februar, veröffentlichten Urteil stellte das Gericht fest, dass eine einzige Verwarnung im Alter von fünfzehn Jahren nicht als Beleg für mangelnde Integration oder Rückfallgefahr gewertet werden könne.
Einbürgerungsgesuche in der Schweiz werden auf drei Ebenen geprüft – kommunal, kantonal und bundesweit – und die Kriterien variieren stark von Ort zu Ort. Kritiker bemängeln seit Langem, dass manche Gemeinden moralische Maßstäbe anlegen, die weit über die bundesrechtliche Anforderung der Achtung der öffentlichen Ordnung hinausgehen. Das Urteil aus Aargau ist das erste, das ein solches Vorgehen als „willkürlich“ bezeichnet und explizit auf Artikel 14 der Bundesverfassung verweist, der vor unverhältnismäßigen Verwaltungsmaßnahmen schützt.
Das Gericht erinnerte die Einbürgerungsbehörden daran, die Schwere, den Kontext und die Aktualität eines Delikts abzuwägen und zu prüfen, ob es tatsächlich auf zukünftiges Fehlverhalten schließen lässt. Da es sich bei dem Eierwurf um einen einmaligen jugendlichen Streich handelte und die Antragstellerin seither eine Berufsausbildung abgeschlossen, Steuern gezahlt und fliessend Schweizerdeutsch spricht, sahen die Richter „keine berechtigten Bedenken“ hinsichtlich ihres staatsbürgerlichen Verhaltens.
Rechtswissenschaftler gehen davon aus, dass das Urteil den Ermessensspielraum der lokalen Einbürgerungskomitees landesweit einschränken und mehr abgelehnte Gesuche zu Einsprüchen ermutigen könnte. Auch Arbeitgeber, die langjährige Mitarbeitende bei der Einbürgerung unterstützen, könnten von der Entscheidung profitieren, da Personalabteilungen das Urteil anführen können, um Ablehnungen wegen geringfügiger Vergehen zu widerlegen.
Die Gemeinde hat 30 Tage Zeit, um beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen; Beobachter gehen jedoch davon aus, dass Kantone Fälle ohne breite rechtliche Bedeutung selten weiterziehen, weshalb das Urteil voraussichtlich Bestand haben wird.
Einbürgerungsgesuche in der Schweiz werden auf drei Ebenen geprüft – kommunal, kantonal und bundesweit – und die Kriterien variieren stark von Ort zu Ort. Kritiker bemängeln seit Langem, dass manche Gemeinden moralische Maßstäbe anlegen, die weit über die bundesrechtliche Anforderung der Achtung der öffentlichen Ordnung hinausgehen. Das Urteil aus Aargau ist das erste, das ein solches Vorgehen als „willkürlich“ bezeichnet und explizit auf Artikel 14 der Bundesverfassung verweist, der vor unverhältnismäßigen Verwaltungsmaßnahmen schützt.
Das Gericht erinnerte die Einbürgerungsbehörden daran, die Schwere, den Kontext und die Aktualität eines Delikts abzuwägen und zu prüfen, ob es tatsächlich auf zukünftiges Fehlverhalten schließen lässt. Da es sich bei dem Eierwurf um einen einmaligen jugendlichen Streich handelte und die Antragstellerin seither eine Berufsausbildung abgeschlossen, Steuern gezahlt und fliessend Schweizerdeutsch spricht, sahen die Richter „keine berechtigten Bedenken“ hinsichtlich ihres staatsbürgerlichen Verhaltens.
Rechtswissenschaftler gehen davon aus, dass das Urteil den Ermessensspielraum der lokalen Einbürgerungskomitees landesweit einschränken und mehr abgelehnte Gesuche zu Einsprüchen ermutigen könnte. Auch Arbeitgeber, die langjährige Mitarbeitende bei der Einbürgerung unterstützen, könnten von der Entscheidung profitieren, da Personalabteilungen das Urteil anführen können, um Ablehnungen wegen geringfügiger Vergehen zu widerlegen.
Die Gemeinde hat 30 Tage Zeit, um beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen; Beobachter gehen jedoch davon aus, dass Kantone Fälle ohne breite rechtliche Bedeutung selten weiterziehen, weshalb das Urteil voraussichtlich Bestand haben wird.
Quelle: SWI swissinfo.ch