
Der polnische Infrastrukturminister unterzeichnete am 26. Februar 2026 eine Verordnung (Dz.U. 2026 poz. 275), die erstmals seit 2015 die offiziellen Grenzen des Hafens von Łeba an der Ostseeküste neu festlegt. Die am 5. März veröffentlichte geodätische Linie mit 153 Punkten erweitert die Land- und Seehoheit des Hafens, um einen geplanten Kreuzfahrtschiffanleger sowie ein Umschlaggelände für Offshore-Windkraftkomponenten aufzunehmen. Für Fachleute im Bereich globale Mobilität ist diese Änderung von Bedeutung, da Zoll-, Gesundheits- und Grenzpolizeibefugnisse mit der neuen Grenze verlagert werden. Ausländische Besatzungsmitglieder, die auf Windpark-Installationsschiffe wechseln, können nun die Einreiseformalitäten direkt im Hafen erledigen, anstatt 90 km bis nach Danzig fahren zu müssen. Reiseveranstalter, die skandinavische Kreuzfahrten mit Wendepunkten in Łeba organisieren, können den Hafen jetzt als offiziellen Schengen-Außengrenzpunkt ausweisen, was direkte Anläufe von Schiffen mit Nicht-EU-Flagge ohne Zwischenstopps ermöglicht. Die Erweiterung ebnet zudem den Weg für die Einführung des elektronischen Single-Window-Hafen-Community-Systems in Łeba bis zum zweiten Quartal 2027, wodurch digitale Crewlisten und Passagiermanifesten die bisherigen Papierverfahren ersetzen werden. Unternehmen, die Ingenieure für die Projekte Baltic Power und FEW Baltic II entsenden, sollten ihre A1- und Aufenthaltserlaubnis-Anmeldungen an den neuen Hafenadresscode (PLLEB-02) anpassen. Die Verordnung tritt am 19. März 2026 in Kraft, wobei die Behörden betonen, dass bestehende ISPS-Zugangsausweise bis zur Neuausstellung im Juni gültig bleiben. Logistikanbieter werden empfohlen, ihre Regelungen für Landgänge zu überprüfen, da sich das kontrollierte Gebiet nun weiter in das Marina-Viertel der Stadt erstreckt. Dieser Schritt ist Teil einer umfassenderen Regierungsstrategie, die Passagierzahlen im Kreuzfahrtbereich bis 2030 auf 750.000 zu verdreifachen und Łeba als Satellitenhafen zur Unterstützung von Gdynia zu etablieren. Quelle: Gesetzesblatt, Verordnung vom 26. Februar 2026
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