
Das polnische Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik hat stillschweigend einen Entwurf für eine Verordnung veröffentlicht, die eine immer beliebter werdende Lücke in den polnischen Arbeitsmigrationsregelungen schließen soll. Nach geltendem Recht können Bürger aus fast 70 visumfreien Ländern bis zu 90 Tage als Touristen nach Polen einreisen und sofort mit der Arbeit beginnen, sobald ein Arbeitgeber eine einfache Meldung einreicht. Der neue Entwurf – am 24. April zur Konsultation veröffentlicht – würde diese Möglichkeit für drei Nationalitäten streichen, die die polnischen Behörden als besonders risikoreich für irreguläre Weiterwanderung und Dokumentenfälschung einstufen: Kolumbien, Georgien und Venezuela.
Sollte die Verordnung verabschiedet werden, könnten Staatsangehörige der genannten Länder weiterhin in Polen arbeiten, jedoch nur nach vorheriger Beantragung eines nationalen Arbeitsvisums oder einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise. Eine Übergangsregelung erlaubt es jenen, die bereits legal ohne Visum arbeiten, ihre laufenden Arbeitsverträge zu erfüllen. Die Regierung hat noch kein konkretes Umsetzungsdatum bekanntgegeben, doch Beamte deuten an, dass es bereits im Juni soweit sein könnte, was Arbeitgebern wenig Zeit zur Anpassung ihrer Einstellungsprozesse lässt.
Der Vorschlag basiert auf dem polnischen Gesetz von 2025 über die Bedingungen für die Beschäftigung von Ausländern, das der Regierung die Befugnis gibt, den Zugang zum Arbeitsmarkt aus Sicherheits- oder Migrationssteuerungsgründen zu verschärfen. Warschau argumentiert, dass visumfreie Einreisende aus den drei Ländern bei Kontrollen im Schengen-Ein- und Ausreisesystem (EES) überproportional häufig bei Identitätsbetrug auffallen und dass die Visumpflicht eine gründlichere Überprüfung ermöglicht.
Für multinationale Unternehmen sind die Auswirkungen erheblich. Kolumbien und Venezuela sind schnell wachsende Quellen spanischsprachiger Kundendienstkräfte, während georgische IT-Spezialisten bereits in vielen Business-Service-Zentren in Krakau, Breslau und Łódź fest integriert sind. Personalabteilungen sollten längere Vorlaufzeiten (derzeit sechs bis acht Wochen) und höhere Kosten einplanen, da Konsulatstermine und Dokumentenlegalisierungen verpflichtend werden. Arbeitgeber mit laufenden Rekrutierungen sollten in Erwägung ziehen, vor Inkrafttreten der Verordnung noch Arbeitsgenehmigungs-Meldungen einzureichen oder alternative intra-EU-Mobilitätswege wie die ICT-Erlaubnis zu prüfen. Zudem sollten sie interne Kommunikationsmaßnahmen vorbereiten, um betroffene Mitarbeiter zu beruhigen und den guten Willen des Unternehmens bei möglichen Arbeitsinspektionen zu dokumentieren.
Sollte die Verordnung verabschiedet werden, könnten Staatsangehörige der genannten Länder weiterhin in Polen arbeiten, jedoch nur nach vorheriger Beantragung eines nationalen Arbeitsvisums oder einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise. Eine Übergangsregelung erlaubt es jenen, die bereits legal ohne Visum arbeiten, ihre laufenden Arbeitsverträge zu erfüllen. Die Regierung hat noch kein konkretes Umsetzungsdatum bekanntgegeben, doch Beamte deuten an, dass es bereits im Juni soweit sein könnte, was Arbeitgebern wenig Zeit zur Anpassung ihrer Einstellungsprozesse lässt.
Der Vorschlag basiert auf dem polnischen Gesetz von 2025 über die Bedingungen für die Beschäftigung von Ausländern, das der Regierung die Befugnis gibt, den Zugang zum Arbeitsmarkt aus Sicherheits- oder Migrationssteuerungsgründen zu verschärfen. Warschau argumentiert, dass visumfreie Einreisende aus den drei Ländern bei Kontrollen im Schengen-Ein- und Ausreisesystem (EES) überproportional häufig bei Identitätsbetrug auffallen und dass die Visumpflicht eine gründlichere Überprüfung ermöglicht.
Für multinationale Unternehmen sind die Auswirkungen erheblich. Kolumbien und Venezuela sind schnell wachsende Quellen spanischsprachiger Kundendienstkräfte, während georgische IT-Spezialisten bereits in vielen Business-Service-Zentren in Krakau, Breslau und Łódź fest integriert sind. Personalabteilungen sollten längere Vorlaufzeiten (derzeit sechs bis acht Wochen) und höhere Kosten einplanen, da Konsulatstermine und Dokumentenlegalisierungen verpflichtend werden. Arbeitgeber mit laufenden Rekrutierungen sollten in Erwägung ziehen, vor Inkrafttreten der Verordnung noch Arbeitsgenehmigungs-Meldungen einzureichen oder alternative intra-EU-Mobilitätswege wie die ICT-Erlaubnis zu prüfen. Zudem sollten sie interne Kommunikationsmaßnahmen vorbereiten, um betroffene Mitarbeiter zu beruhigen und den guten Willen des Unternehmens bei möglichen Arbeitsinspektionen zu dokumentieren.
Quelle: Intermark Relocation