
Die Botschafter der EU-Mitgliedstaaten haben am 29. April einen Kompromisstext verabschiedet, der die Koordinierungsregeln für die soziale Sicherheit der EU grundlegend überarbeitet – ein rechtlicher Rahmen, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sichert. Demnach können Arbeitslose, die in ein anderes EU-Land reisen, um dort eine Arbeit zu suchen, weiterhin bis zu sechs Monate lang Leistungen aus ihrem Heimatland beziehen, mit der Möglichkeit einer Verlängerung, bis der volle Anspruch ausgeschöpft ist. Für in Belgien lebende Personen, die ihren Job verlieren und in den Niederlanden, Deutschland oder Frankreich nach neuen Chancen suchen, beseitigt diese Änderung eine wesentliche finanzielle Hürde für die Mobilität. Derzeit können Leistungen nur für drei Monate exportiert werden (auf bis zu sechs Monate erweiterbar nach Ermessen des Staates).
Der Text klärt zudem, welches Land bei Arbeitnehmern, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind – ein häufiges Szenario für Grenzgänger in Flandern und Wallonien – die Leistungen zahlt. Wichtig für Geschäftsreisende ist die Einführung einer „Vorabmeldepflicht“, wenn ein Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat tätig wird. Ausgenommen sind jedoch Geschäftsreisen und andere Tätigkeiten, die nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage innerhalb von 30 Tagen dauern. Bauarbeiter sind von dieser Ausnahmeregelung für Kurzaufenthalte ausgeschlossen, was Missbrauch in diesem Sektor vorbeugen soll.
Das Paket bedarf noch der formellen Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates, doch Juristen rechnen damit, dass die Maßnahmen noch in diesem Jahr verabschiedet werden. Dies gibt den Personalabteilungen Zeit, Entsendungsrichtlinien und Lohnabrechnungsregeln anzupassen. Internationale Unternehmen mit belgischen Niederlassungen sollten ihre kurzfristigen Mobilitätsmuster prüfen, um sicherzustellen, dass sie nach Umsetzung der Richtlinie innerhalb der neuen Meldepflicht liegen. Langfristig könnte die Reform die Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt in Regionen mit Fachkräftemangel erhöhen und gleichzeitig den administrativen Aufwand für Plattformen zur Einhaltung der Entsenderegelungen verringern.
Der Text klärt zudem, welches Land bei Arbeitnehmern, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind – ein häufiges Szenario für Grenzgänger in Flandern und Wallonien – die Leistungen zahlt. Wichtig für Geschäftsreisende ist die Einführung einer „Vorabmeldepflicht“, wenn ein Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat tätig wird. Ausgenommen sind jedoch Geschäftsreisen und andere Tätigkeiten, die nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage innerhalb von 30 Tagen dauern. Bauarbeiter sind von dieser Ausnahmeregelung für Kurzaufenthalte ausgeschlossen, was Missbrauch in diesem Sektor vorbeugen soll.
Das Paket bedarf noch der formellen Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates, doch Juristen rechnen damit, dass die Maßnahmen noch in diesem Jahr verabschiedet werden. Dies gibt den Personalabteilungen Zeit, Entsendungsrichtlinien und Lohnabrechnungsregeln anzupassen. Internationale Unternehmen mit belgischen Niederlassungen sollten ihre kurzfristigen Mobilitätsmuster prüfen, um sicherzustellen, dass sie nach Umsetzung der Richtlinie innerhalb der neuen Meldepflicht liegen. Langfristig könnte die Reform die Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt in Regionen mit Fachkräftemangel erhöhen und gleichzeitig den administrativen Aufwand für Plattformen zur Einhaltung der Entsenderegelungen verringern.
Quelle: The Brussels Times