
Das Schweizer Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) bestätigte am 30. Juli 2026, dass die Schweiz und Österreich in Wien ein Protokoll zur Modernisierung ihres Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von 1974 unterzeichnet haben. Das Änderungspaket setzt die OECD-Mindeststandards zur Bekämpfung von Steuervermeidung (BEPS) in Bezug auf Missbrauch von Abkommen und Streitbeilegung um und aktualisiert mehrere seit der letzten Revision 2009 veraltete Artikel.
Für global mobile Arbeitnehmer und Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, bringt das Protokoll drei wesentliche Neuerungen: Erstens wird die Definition der „Betriebsstätte“ gemäß dem OECD-Modell erweitert. Damit führt grenzüberschreitendes Remote-Arbeiten von mehr als 183 Tagen sowie „Home-Office-Betriebsstätten“ künftig zu Besteuerungsrechten des Gaststaates, sofern keine ausdrückliche Ausnahme greift. Zweitens wird der Quellensteuersatz auf grenzüberschreitende Dividendenzahlungen von 15 % auf 10 % gesenkt, mit einem Nullsatz für Pensionskassen und qualifizierte Beteiligungen – eine bedeutende Erleichterung für Schweizer Konzerne mit österreichischen Tochtergesellschaften und umgekehrt. Drittens wird eine verbindliche Schiedsklausel eingeführt, die Entsendeten und ihren Arbeitgebern bei Doppelbesteuerung schnellere Abhilfe verschafft.
Das Protokoll regelt zudem das Verfahren zur einvernehmlichen Streitbeilegung für Grenzgänger in der Bodenseeregion – ein Thema, das während der Homeoffice-Phase der Pandemie zu tausenden Korrekturen bei der Lohnabrechnung führte. Kantonale Steuerbehörden teilten Schweizer Medien mit, dass sie bis Ende des vierten Quartals 2026 Umsetzungshinweise veröffentlichen wollen, damit Personal- und Lohnbuchhaltungsteams Bescheinigungen zur Sozialversicherung, Schattenlohnbuchungen und Entsendeverträge anpassen können.
Strategisch unterstützt das Abkommen die Bemühungen der Schweiz, ihr Netzwerk an Steuerabkommen nach Inkrafttreten der globalen Mindeststeuer von 15 % im Januar wettbewerbsfähig zu halten. Rechtsexperten betonen, dass es die administrative Belastung für rund 25.000 tägliche Grenzgänger und etwa 600 Schweizer Unternehmen mit Aktivitäten in Österreich erleichtern wird. Steuerverantwortliche sollten jedoch bestehende Entsendevereinbarungen überprüfen: Nach Inkrafttreten des Protokolls – voraussichtlich am 1. Januar 2027 nach Ratifizierung – könnten Arbeitstage im Homeoffice in Bregenz oder St. Gallen zu einer Verschiebung der Besteuerungs- und Sozialversicherungspflichten führen.
Praktischer Tipp: Multinationale Arbeitgeber sollten die Flexibilitätsmuster der Arbeitsorte ihrer Schweizer-österreichischen Grenzgänger analysieren, Entsendeschreiben an die neue Betriebsstättenschwelle anpassen und sich auf die Beantragung der reduzierten Quellensteuersätze vorbereiten, indem sie 2027 das überarbeitete Schweizer Formular 82 oder das österreichische ZM1 einreichen. Expatriates, die ihre Zeit zwischen Zürich und Wien aufteilen, sollten detaillierte Arbeitsortprotokolle führen, um Überraschungen bei der Steueransässigkeit aufgrund der sogenannten Tie-Breaker-Klausel zu vermeiden.
Für global mobile Arbeitnehmer und Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, bringt das Protokoll drei wesentliche Neuerungen: Erstens wird die Definition der „Betriebsstätte“ gemäß dem OECD-Modell erweitert. Damit führt grenzüberschreitendes Remote-Arbeiten von mehr als 183 Tagen sowie „Home-Office-Betriebsstätten“ künftig zu Besteuerungsrechten des Gaststaates, sofern keine ausdrückliche Ausnahme greift. Zweitens wird der Quellensteuersatz auf grenzüberschreitende Dividendenzahlungen von 15 % auf 10 % gesenkt, mit einem Nullsatz für Pensionskassen und qualifizierte Beteiligungen – eine bedeutende Erleichterung für Schweizer Konzerne mit österreichischen Tochtergesellschaften und umgekehrt. Drittens wird eine verbindliche Schiedsklausel eingeführt, die Entsendeten und ihren Arbeitgebern bei Doppelbesteuerung schnellere Abhilfe verschafft.
Das Protokoll regelt zudem das Verfahren zur einvernehmlichen Streitbeilegung für Grenzgänger in der Bodenseeregion – ein Thema, das während der Homeoffice-Phase der Pandemie zu tausenden Korrekturen bei der Lohnabrechnung führte. Kantonale Steuerbehörden teilten Schweizer Medien mit, dass sie bis Ende des vierten Quartals 2026 Umsetzungshinweise veröffentlichen wollen, damit Personal- und Lohnbuchhaltungsteams Bescheinigungen zur Sozialversicherung, Schattenlohnbuchungen und Entsendeverträge anpassen können.
Strategisch unterstützt das Abkommen die Bemühungen der Schweiz, ihr Netzwerk an Steuerabkommen nach Inkrafttreten der globalen Mindeststeuer von 15 % im Januar wettbewerbsfähig zu halten. Rechtsexperten betonen, dass es die administrative Belastung für rund 25.000 tägliche Grenzgänger und etwa 600 Schweizer Unternehmen mit Aktivitäten in Österreich erleichtern wird. Steuerverantwortliche sollten jedoch bestehende Entsendevereinbarungen überprüfen: Nach Inkrafttreten des Protokolls – voraussichtlich am 1. Januar 2027 nach Ratifizierung – könnten Arbeitstage im Homeoffice in Bregenz oder St. Gallen zu einer Verschiebung der Besteuerungs- und Sozialversicherungspflichten führen.
Praktischer Tipp: Multinationale Arbeitgeber sollten die Flexibilitätsmuster der Arbeitsorte ihrer Schweizer-österreichischen Grenzgänger analysieren, Entsendeschreiben an die neue Betriebsstättenschwelle anpassen und sich auf die Beantragung der reduzierten Quellensteuersätze vorbereiten, indem sie 2027 das überarbeitete Schweizer Formular 82 oder das österreichische ZM1 einreichen. Expatriates, die ihre Zeit zwischen Zürich und Wien aufteilen, sollten detaillierte Arbeitsortprotokolle führen, um Überraschungen bei der Steueransässigkeit aufgrund der sogenannten Tie-Breaker-Klausel zu vermeiden.