
Das Bundesamt für Umwelt, das als Veröffentlichungsplattform für Bundesmitteilungen fungiert, gab am 13. Februar 2026 bekannt, dass das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Italien und der Schweiz offiziell in Kraft getreten ist. Rückwirkend zum 1. Januar 2024 verankert das Protokoll eine dauerhafte Lösung für Grenzgänger, die ihre Arbeitszeit zwischen einem Schweizer Arbeitsplatz und einem italienischen Homeoffice aufteilen.
Nach den neuen Regelungen dürfen Grenzgänger bis zu 25 Prozent ihrer jährlichen Arbeitszeit von zu Hause in Italien aus arbeiten, ohne ihren Grenzgänger-Steuerstatus zu verlieren. Das während dieser Homeoffice-Tage erzielte Einkommen wird weiterhin in der Schweiz besteuert und unterliegt dem bereits bekannten Quellensteuerverfahren – eine Erleichterung für multinationale Unternehmen mit Shared-Service- oder Finanzteams, die in der Lombardei und im Piemont leben.
Das Abkommen ersetzt die temporäre COVID-19-Regelung, die Ende 2023 ausgelaufen ist, und schafft langfristige Planungssicherheit für rund 75.000 italienische Pendler in die Kantone Tessin, Wallis und Graubünden. Lohnabrechnungsdienstleister müssen jedoch Nachweise über die Arbeitszeitaufteilung aufbewahren, und Arbeitgeber benötigen interne Systeme, die die 25-Prozent-Grenze überwachen, um unbeabsichtigte italienische Steuer- und Sozialversicherungsfolgen zu vermeiden.
Für Mobility-Manager bedeutet dies vor allem eines: Klarheit. Einsätze können mit ein bis zwei Remote-Tagen pro Woche gestaltet werden, ohne Angst vor Doppelbesteuerung, sofern die 25-Prozent-Grenze innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums eingehalten wird. Unternehmen mit größeren Remote-Work-Populationen sollten ihre internen Kostenverteilungs- und Geschäftsreisetracking-Tools aktualisieren. Das Protokoll harmonisiert zudem Streitbeilegungsmechanismen und gegenseitige Unterstützungsklauseln, was die Abwicklung von Prüfungen auf beiden Seiten der Grenze erleichtert.
Italien ist nach Frankreich und Deutschland der dritte Nachbar der Schweiz, der postpandemische Homeoffice-Grenzwerte festlegt. Beobachter erwarten, dass Bern und Rom die Grenze 2028 erneut überprüfen, wenn die EU-Regeln zur Koordinierung der Sozialversicherung möglicherweise eine höhere Telework-Grenze von 49,9 Prozent erlauben, wie sie bereits von mehreren EFTA-Staaten übernommen wurde.
Nach den neuen Regelungen dürfen Grenzgänger bis zu 25 Prozent ihrer jährlichen Arbeitszeit von zu Hause in Italien aus arbeiten, ohne ihren Grenzgänger-Steuerstatus zu verlieren. Das während dieser Homeoffice-Tage erzielte Einkommen wird weiterhin in der Schweiz besteuert und unterliegt dem bereits bekannten Quellensteuerverfahren – eine Erleichterung für multinationale Unternehmen mit Shared-Service- oder Finanzteams, die in der Lombardei und im Piemont leben.
Das Abkommen ersetzt die temporäre COVID-19-Regelung, die Ende 2023 ausgelaufen ist, und schafft langfristige Planungssicherheit für rund 75.000 italienische Pendler in die Kantone Tessin, Wallis und Graubünden. Lohnabrechnungsdienstleister müssen jedoch Nachweise über die Arbeitszeitaufteilung aufbewahren, und Arbeitgeber benötigen interne Systeme, die die 25-Prozent-Grenze überwachen, um unbeabsichtigte italienische Steuer- und Sozialversicherungsfolgen zu vermeiden.
Für Mobility-Manager bedeutet dies vor allem eines: Klarheit. Einsätze können mit ein bis zwei Remote-Tagen pro Woche gestaltet werden, ohne Angst vor Doppelbesteuerung, sofern die 25-Prozent-Grenze innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums eingehalten wird. Unternehmen mit größeren Remote-Work-Populationen sollten ihre internen Kostenverteilungs- und Geschäftsreisetracking-Tools aktualisieren. Das Protokoll harmonisiert zudem Streitbeilegungsmechanismen und gegenseitige Unterstützungsklauseln, was die Abwicklung von Prüfungen auf beiden Seiten der Grenze erleichtert.
Italien ist nach Frankreich und Deutschland der dritte Nachbar der Schweiz, der postpandemische Homeoffice-Grenzwerte festlegt. Beobachter erwarten, dass Bern und Rom die Grenze 2028 erneut überprüfen, wenn die EU-Regeln zur Koordinierung der Sozialversicherung möglicherweise eine höhere Telework-Grenze von 49,9 Prozent erlauben, wie sie bereits von mehreren EFTA-Staaten übernommen wurde.