
Die Relocation-Plattform Jobbatical hat ihren Arbeitgeberleitfaden für Frankreich aktualisiert und bestätigt, dass seit Juni 2025 Remote-Arbeit unter dem Langzeit-Visum „visa de long séjour visiteur“ nicht mehr erlaubt ist. Der am 19. Dezember zuletzt überarbeitete Blog betont, dass Unternehmen ihre remote arbeitenden Mitarbeiter auf alternative Aufenthaltsstatus wie Profession Libérale, Talent Passport oder EU Blue Card umstellen müssen.
Diese Klarstellung folgt auf ein gemeinsames Rundschreiben des Innen- und Finanzministeriums vom April, das die Präfekturen anweist, Verlängerungen des Besucher-Visums abzulehnen, wenn Antragsteller einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen – selbst für ausländische Arbeitgeber. Mehrere Präfekturen haben bereits Ablehnungen ausgesprochen, was zu Widersprüchen und unerwarteten Abreisen geführt hat.
Für Personalabteilungen bedeutet die Änderung, die bestehende Remote-Mitarbeiterstruktur neu zu bewerten. Beschäftigte, die sich länger als 90 Tage in Frankreich aufhalten und sich in ausländische Systeme einloggen, müssen nun Mindestverdienstgrenzen nachweisen (derzeit 41.055 € für den Talent Passport – Unternehmer) und in manchen Fällen einen französischen Kunden oder einen Geschäftsplan vorlegen.
Unternehmen werden zudem daran erinnert, dass bei einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen pro Jahr in Frankreich auch bei Bezahlung im Ausland eine Lohnsteuerpflicht entstehen kann. Mobility-Manager sollten daher die Bereiche Immigration und Steuern eng abstimmen, um Risiken einer Betriebsstätte zu vermeiden.
Der Leitfaden empfiehlt, Anträge auf Statuswechsel mindestens drei Monate vor Ablauf des aktuellen Visums zu stellen, um ausreichend Zeit für polizeiliche Führungszeugnisse und apostillierte Diplome zu haben. Außerdem wird geraten, Umzugskostenbeihilfen für Familienmitglieder einzuplanen, die aktualisierte Aufenthaltskarten als Angehörige benötigen.
Diese Klarstellung folgt auf ein gemeinsames Rundschreiben des Innen- und Finanzministeriums vom April, das die Präfekturen anweist, Verlängerungen des Besucher-Visums abzulehnen, wenn Antragsteller einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen – selbst für ausländische Arbeitgeber. Mehrere Präfekturen haben bereits Ablehnungen ausgesprochen, was zu Widersprüchen und unerwarteten Abreisen geführt hat.
Für Personalabteilungen bedeutet die Änderung, die bestehende Remote-Mitarbeiterstruktur neu zu bewerten. Beschäftigte, die sich länger als 90 Tage in Frankreich aufhalten und sich in ausländische Systeme einloggen, müssen nun Mindestverdienstgrenzen nachweisen (derzeit 41.055 € für den Talent Passport – Unternehmer) und in manchen Fällen einen französischen Kunden oder einen Geschäftsplan vorlegen.
Unternehmen werden zudem daran erinnert, dass bei einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen pro Jahr in Frankreich auch bei Bezahlung im Ausland eine Lohnsteuerpflicht entstehen kann. Mobility-Manager sollten daher die Bereiche Immigration und Steuern eng abstimmen, um Risiken einer Betriebsstätte zu vermeiden.
Der Leitfaden empfiehlt, Anträge auf Statuswechsel mindestens drei Monate vor Ablauf des aktuellen Visums zu stellen, um ausreichend Zeit für polizeiliche Führungszeugnisse und apostillierte Diplome zu haben. Außerdem wird geraten, Umzugskostenbeihilfen für Familienmitglieder einzuplanen, die aktualisierte Aufenthaltskarten als Angehörige benötigen.
Quelle: Jobbatical Blog
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