
Das Bundesrechtliche Informationssystem (RIS) veröffentlichte am 18. September die konsolidierte Fassung des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), das die umfangreichen Änderungen enthält, die bereits im Sommer beschlossen wurden. Während die meisten Bestimmungen formell am 7. August in Kraft traten, schafft die nun vorliegende lesbare und aktuelle Textfassung für Arbeitgeber und Berater Klarheit über die endgültige Formulierung und die Übergangsregelungen.
Zu den wichtigsten Neuerungen zählt die Übertragung der Familiennachzugsfälle für anerkannte Flüchtlinge vom Asylgesetz in die reguläre Niederlassungsquote, strengere Ausnahmen von der Sprachpflicht für Kinder unter 14 Jahren und – besonders relevant für Unternehmen – ein neues Kapitel zu innerbetrieblichen Versetzungen (ICT). Nicht-EU-Manager, Spezialisten und Trainees, die zu österreichischen Unternehmen entsandt werden, können nun eine ICT-Karte mit einer Gültigkeit von bis zu drei Jahren erhalten, sofern sie mindestens sechs Monate im Konzern beschäftigt sind und weiterhin eine vertragliche Bindung an die entsendende Einheit haben. Die Durchführungsverordnung legt dabei die erforderlichen Nachweise fest, etwa eine Arbeitgebererklärung, dass der Entsandte nach der Entsendung zurückkehrt.
Eine weitere praktische Neuerung ist das Recht von Inhabern eines sechsmonatigen Jobseeker-Visums für Hochqualifizierte, während der Bearbeitung ihres Antrags auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich zu bleiben. Damit wird das bisherige Problem der „Visa-Runs“, bei denen Kandidaten den Schengen-Raum verlassen mussten, beendet. Auch die Bearbeitungszeiten sollen sich verkürzen: Die regionalen Behörden müssen ICT- und Rot-Weiß-Rot-Anträge nun innerhalb von acht Wochen statt bisher zwölf Wochen entscheiden.
Für Manager im Bereich globale Mobilität ist der konsolidierte Text ein unverzichtbares Nachschlagewerk. Bestehende Entsandte mit Standard-Rot-Weiß-Rot-Karten können bei der nächsten Verlängerung auf den neuen ICT-Status wechseln, sofern sie die Konzernbeschäftigungskriterien erfüllen. Dies eröffnet potenziell die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Mobilität im Rahmen der EU-ICT-Richtlinie von 2014. Arbeitgeber sollten zudem die höheren Mindestgehaltsgrenzen beachten, die an den aktualisierten Ausgleichszulagenrichtsatz Österreichs gekoppelt sind.
Das Innenministerium plant, bis Oktober eine englischsprachige Orientierungshilfe zu veröffentlichen. Bis dahin empfehlen Rechtsexperten, allen Anträgen die deutsche Originalfassung der geänderten § 18a AuslBG-Erklärung zur Lohnkonformität beizufügen. Unternehmen, die ihre Budgetplanung für 2027 starten, sollten die verkürzten Entscheidungsfristen und eine mögliche Zunahme der Versetzungen berücksichtigen, sobald der Jobseeker-Weg attraktiver wird.
Zu den wichtigsten Neuerungen zählt die Übertragung der Familiennachzugsfälle für anerkannte Flüchtlinge vom Asylgesetz in die reguläre Niederlassungsquote, strengere Ausnahmen von der Sprachpflicht für Kinder unter 14 Jahren und – besonders relevant für Unternehmen – ein neues Kapitel zu innerbetrieblichen Versetzungen (ICT). Nicht-EU-Manager, Spezialisten und Trainees, die zu österreichischen Unternehmen entsandt werden, können nun eine ICT-Karte mit einer Gültigkeit von bis zu drei Jahren erhalten, sofern sie mindestens sechs Monate im Konzern beschäftigt sind und weiterhin eine vertragliche Bindung an die entsendende Einheit haben. Die Durchführungsverordnung legt dabei die erforderlichen Nachweise fest, etwa eine Arbeitgebererklärung, dass der Entsandte nach der Entsendung zurückkehrt.
Eine weitere praktische Neuerung ist das Recht von Inhabern eines sechsmonatigen Jobseeker-Visums für Hochqualifizierte, während der Bearbeitung ihres Antrags auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich zu bleiben. Damit wird das bisherige Problem der „Visa-Runs“, bei denen Kandidaten den Schengen-Raum verlassen mussten, beendet. Auch die Bearbeitungszeiten sollen sich verkürzen: Die regionalen Behörden müssen ICT- und Rot-Weiß-Rot-Anträge nun innerhalb von acht Wochen statt bisher zwölf Wochen entscheiden.
Für Manager im Bereich globale Mobilität ist der konsolidierte Text ein unverzichtbares Nachschlagewerk. Bestehende Entsandte mit Standard-Rot-Weiß-Rot-Karten können bei der nächsten Verlängerung auf den neuen ICT-Status wechseln, sofern sie die Konzernbeschäftigungskriterien erfüllen. Dies eröffnet potenziell die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Mobilität im Rahmen der EU-ICT-Richtlinie von 2014. Arbeitgeber sollten zudem die höheren Mindestgehaltsgrenzen beachten, die an den aktualisierten Ausgleichszulagenrichtsatz Österreichs gekoppelt sind.
Das Innenministerium plant, bis Oktober eine englischsprachige Orientierungshilfe zu veröffentlichen. Bis dahin empfehlen Rechtsexperten, allen Anträgen die deutsche Originalfassung der geänderten § 18a AuslBG-Erklärung zur Lohnkonformität beizufügen. Unternehmen, die ihre Budgetplanung für 2027 starten, sollten die verkürzten Entscheidungsfristen und eine mögliche Zunahme der Versetzungen berücksichtigen, sobald der Jobseeker-Weg attraktiver wird.
Quelle: Austrian RIS
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