
Das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) betriebene Bundesportal für KMU veröffentlichte am 7. Januar neue Richtlinien, wie Unternehmen geflüchtete Ukrainer mit dem vorläufigen Schutzstatus der Schweiz, Status S, einstellen können.
Im Gegensatz zu den üblichen Arbeitsbewilligungen dürfen Status-S-Inhaber ohne vorherige Arbeitsmarktprüfung eine Beschäftigung aufnehmen; Arbeitgeber müssen lediglich vor dem ersten Arbeitstag eine Online-Meldung bei den kantonalen Behörden einreichen. Das Portal hebt hervor, dass insbesondere kleinere Unternehmen mit Fachkräftemangel von einem Pool „oft hochqualifizierter und motivierter“ Kandidaten profitieren können, warnt jedoch zugleich, dass Sprachintegration und Traumabegleitung entscheidende Erfolgsfaktoren bleiben.
Für globale Mobilitätsteams erleichtert das Update die Einsatzplanung: Innerbetriebliche Versetzungen aus Tochtergesellschaften in Polen oder Deutschland benötigen keine quotenbeschränkten L- oder B-Bewilligungen mehr, sofern der Entsandte bereits Status S besitzt. Lohnbuchhalter müssen jedoch die Sozialversicherungskoordination prüfen und sicherstellen, dass von Beginn an eine Unfallversicherung besteht, da Status-S-Arbeitnehmer vollständig dem Schweizer Arbeitsrecht unterliegen.
Die Richtlinien klären zudem, dass Status-S-Inhaber sich innerhalb des Schengen-Raums bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen außerhalb der Schweiz aufhalten dürfen, längere Abwesenheiten jedoch den Schutz gefährden können. Arbeitgeber sollten daher grenzüberschreitende Geschäftsreisen dokumentieren und gegebenenfalls Kopien der Reisegenehmigungen des SEM aufbewahren.
Das SECO kündigt als Reaktion auf Rückmeldungen von Handelskammern, wonach viele KMU über keine juristischen Ressourcen zur Handhabung des Regimes verfügen, bis Ende Januar eine mehrsprachige Hotline sowie Musterarbeitsverträge an.
Im Gegensatz zu den üblichen Arbeitsbewilligungen dürfen Status-S-Inhaber ohne vorherige Arbeitsmarktprüfung eine Beschäftigung aufnehmen; Arbeitgeber müssen lediglich vor dem ersten Arbeitstag eine Online-Meldung bei den kantonalen Behörden einreichen. Das Portal hebt hervor, dass insbesondere kleinere Unternehmen mit Fachkräftemangel von einem Pool „oft hochqualifizierter und motivierter“ Kandidaten profitieren können, warnt jedoch zugleich, dass Sprachintegration und Traumabegleitung entscheidende Erfolgsfaktoren bleiben.
Für globale Mobilitätsteams erleichtert das Update die Einsatzplanung: Innerbetriebliche Versetzungen aus Tochtergesellschaften in Polen oder Deutschland benötigen keine quotenbeschränkten L- oder B-Bewilligungen mehr, sofern der Entsandte bereits Status S besitzt. Lohnbuchhalter müssen jedoch die Sozialversicherungskoordination prüfen und sicherstellen, dass von Beginn an eine Unfallversicherung besteht, da Status-S-Arbeitnehmer vollständig dem Schweizer Arbeitsrecht unterliegen.
Die Richtlinien klären zudem, dass Status-S-Inhaber sich innerhalb des Schengen-Raums bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen außerhalb der Schweiz aufhalten dürfen, längere Abwesenheiten jedoch den Schutz gefährden können. Arbeitgeber sollten daher grenzüberschreitende Geschäftsreisen dokumentieren und gegebenenfalls Kopien der Reisegenehmigungen des SEM aufbewahren.
Das SECO kündigt als Reaktion auf Rückmeldungen von Handelskammern, wonach viele KMU über keine juristischen Ressourcen zur Handhabung des Regimes verfügen, bis Ende Januar eine mehrsprachige Hotline sowie Musterarbeitsverträge an.
Quelle: SECO SME Portal