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Österreichische Aufsichtsbehörde erinnert Reisende an Entschädigungsansprüche bei Bahn- und Flugausfällen wegen Sturmchaos

Feb. 21, 2026
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Österreichische Aufsichtsbehörde erinnert Reisende an Entschädigungsansprüche bei Bahn- und Flugausfällen wegen Sturmchaos
Während Schnee Flugzeuge am Boden hielt, veröffentlichte die österreichische Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) eine ausführliche Beratung, die erklärt, welche Ansprüche gestrandete Kunden geltend machen können, wenn das Wetter ihre Mobilitätspläne durchkreuzt. Das Bulletin vom 20. Februar erläutert drei häufige Szenarien – Zugverspätungen, Flugausfälle und feststeckende Fernbusse – und nennt die Entschädigungsschwellen. Nach der EU-Eisenbahnverordnung 2021/782 können einzelne Fernreisende bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten 25 % des Fahrpreises zurückfordern; ab 120 Minuten verdoppelt sich die Entschädigung auf 50 %, sofern der Betreiber nicht nachweist, dass die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist, die außerhalb seiner Kontrolle liegen. Jahreskarteninhaber unterliegen einer gesonderten Pünktlichkeitsregelung. Bei Flugausfällen aufgrund der Schließung der Start- und Landebahnen am Flughafen Wien greift die Verordnung 261 nicht für die übliche Pauschale von 250 bis 600 Euro, doch müssen die Airlines dennoch Umbuchungen oder Rückerstattungen sowie Verpflegung, Unterkunft und Bodentransport anbieten. Die apf erinnerte Reisende daran, Quittungen aufzubewahren, falls sie Hotels selbst buchen müssen. Fernbusreisende genießen ähnliche Schutzrechte, wenn der Service 90 bis 120 Minuten verspätet ist. Die proaktive Haltung der Agentur ist eine Erleichterung für Mobilitätsteams in Unternehmen, die Erstattungsanfragen von Mitarbeitenden bearbeiten. Personalabteilungen sollten den apf-Link intern verbreiten und sicherstellen, dass Abrechnungssysteme berechtigte Ansprüche erkennen – insbesondere bei Bahnreisen, wo die Schwellenwerte von denen im Luftverkehr abweichen.
Quelle: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)

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