
Die Mobilitätssteuer-Warnung von EY Schweiz erinnert Unternehmen daran, dass das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz ratifiziert wurde und nun vollständig in Kraft ist. Ab dem 1. Januar 2026 müssen Schweizer Arbeitgeber für jeden in Frankreich ansässigen Mitarbeiter die genaue Anzahl der Telearbeitstage, Nächte in der Schweiz sowie Auslandsreisetage melden, sofern der Mitarbeiter bis zu 40 % im Homeoffice arbeitet. Die Meldedaten – Namen, Bruttogehalt und Telearbeitsanteile – werden über die Swissdec ELM 5.3 Lohnabrechnungsdatei an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermittelt und 2027 automatisch mit den französischen Steuerbehörden ausgetauscht (basierend auf den Daten von 2026). Arbeitgeber müssen zudem bereit sein, bei einem Jobwechsel im laufenden Jahr eine neue „Austrittsbescheinigung“ mit den Telearbeitsdaten auszustellen. Operativ müssen Personal- und Lohnbuchhaltungsteams: (1) sicherstellen, dass Zeiterfassungssysteme zwischen Telearbeit in Frankreich und anderen Standorten unterscheiden können, (2) Arbeitsverträge oder Telearbeitsvereinbarungen an die 40 %-Grenze und die 10-tägige Geschäftsreise-Ausnahme anpassen und (3) A1-Sozialversicherungsbescheinigungen über das ALPS-Portal beantragen oder erneuern, um unerwartete französische Sozialabgaben bei Überschreitung der 50 %-EU-Sozialversicherungsschwelle zu vermeiden. Die Nichteinhaltung kann Schweizer Arbeitgeber rückwirkend mit französischer Quellensteuer, Sozialabgaben und Strafen belasten – eine unerwünschte Perspektive für multinationale Unternehmen mit großen grenzüberschreitenden Pendlergruppen rund um Genf, Basel und den Jura-Bogen. Eine frühzeitige Kommunikation mit den Mitarbeitenden über die korrekte Selbstmeldung der Arbeitsorte wird entscheidend sein, da das erste Erfassungsjahr (2026) bereits begonnen hat.
Quelle: EY Switzerland – Tax Alert
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