
Die lang erwartete Arbeitslosenreform Belgiens trat am 1. März 2026 in Kraft und beendet die bisherige Praxis unbegrenzter Leistungsbezugszeiten. Stattdessen gilt nun eine Höchstdauer von 24 Monaten – 12 Monate zum Standardtarif plus bis zu 12 Monate abhängig von der Berufserfahrung. Die Reform wurde vom föderalen Arbeitsamt (HVW-CAPAC) bestätigt und ist Teil einer umfassenden Initiative, die Erwerbsbeteiligung bis 2030 auf 80 % zu steigern.
Obwohl die Maßnahme als nationale Sozialreform präsentiert wird, hat sie deutliche Auswirkungen auf ausländische Entsandte, Grenzgänger und Nicht-EU-Bewohner mit belgischer Aufenthaltserlaubnis. Expats, die ihre Stelle verlieren und innerhalb der 24 Monate keine neue Anstellung finden, riskieren den Verlust von Einkommensunterstützung und letztlich auch ihres Aufenthaltsrechts, sofern dieses an eine Beschäftigung gekoppelt ist.
Die Reform wird schrittweise in mehreren „Wellen“ umgesetzt, die bestehende Langzeitansprüche nach und nach beenden. Personen, die bereits seit über 20 Jahren arbeitslos sind, verloren ihre Leistungen zum 1. Januar 2026; für Arbeitslose mit 8 bis 20 Jahren Arbeitslosigkeit enden die Ansprüche ab dem 1. März; weitere Gruppen folgen bis Juli 2027. Ausnahmen gelten für über 55-Jährige mit langer Berufserfahrung, bestimmte Künstler und Hafenarbeiter sowie Auszubildende in Mangelberufen.
Arbeitgeber mit lokal eingestellten Expats oder Angehörigen in Belgien sollten ihre Abfindungsregelungen und Mobilitätspolitiken an die verschärften Sicherheitsnetze anpassen. Auch wird empfohlen, Kündigungstermine so zu legen, dass die Fristen für Statuswechsel – etwa von einer arbeitgebergebundenen Aufenthaltserlaubnis zu einer Arbeitssuchenden-Erlaubnis – vor Ablauf der Leistungen eingehalten werden können.
Schließlich könnten die strengeren Regeln für Integrationsleistungen und die neue „Trampolin“-Zulage für berufliche Sabbaticals die Entscheidung multinationaler Mitarbeiter beeinflussen, belgische Einsätze anzunehmen oder zu verlängern. Personalabteilungen sollten Entsandte daher bereits in der Vorbereitungsphase umfassend über das neue Sozialleistungssystem informieren.
Obwohl die Maßnahme als nationale Sozialreform präsentiert wird, hat sie deutliche Auswirkungen auf ausländische Entsandte, Grenzgänger und Nicht-EU-Bewohner mit belgischer Aufenthaltserlaubnis. Expats, die ihre Stelle verlieren und innerhalb der 24 Monate keine neue Anstellung finden, riskieren den Verlust von Einkommensunterstützung und letztlich auch ihres Aufenthaltsrechts, sofern dieses an eine Beschäftigung gekoppelt ist.
Die Reform wird schrittweise in mehreren „Wellen“ umgesetzt, die bestehende Langzeitansprüche nach und nach beenden. Personen, die bereits seit über 20 Jahren arbeitslos sind, verloren ihre Leistungen zum 1. Januar 2026; für Arbeitslose mit 8 bis 20 Jahren Arbeitslosigkeit enden die Ansprüche ab dem 1. März; weitere Gruppen folgen bis Juli 2027. Ausnahmen gelten für über 55-Jährige mit langer Berufserfahrung, bestimmte Künstler und Hafenarbeiter sowie Auszubildende in Mangelberufen.
Arbeitgeber mit lokal eingestellten Expats oder Angehörigen in Belgien sollten ihre Abfindungsregelungen und Mobilitätspolitiken an die verschärften Sicherheitsnetze anpassen. Auch wird empfohlen, Kündigungstermine so zu legen, dass die Fristen für Statuswechsel – etwa von einer arbeitgebergebundenen Aufenthaltserlaubnis zu einer Arbeitssuchenden-Erlaubnis – vor Ablauf der Leistungen eingehalten werden können.
Schließlich könnten die strengeren Regeln für Integrationsleistungen und die neue „Trampolin“-Zulage für berufliche Sabbaticals die Entscheidung multinationaler Mitarbeiter beeinflussen, belgische Einsätze anzunehmen oder zu verlängern. Personalabteilungen sollten Entsandte daher bereits in der Vorbereitungsphase umfassend über das neue Sozialleistungssystem informieren.