
Das lang erwartete Abkommen zwischen der Schweiz und Italien zum Thema Remote-Arbeit für Grenzgänger hat endlich die letzte politische Hürde genommen. Am 22. Juli 2026 genehmigte der italienische Ministerrat in Rom das Gesetz zur Ratifizierung des Änderungsprotokolls zum Grenzgänger-Steuerabkommen vom 23. Dezember 2020. Sobald das italienische Parlament dem Verfahren zustimmt – eine Formalität, da die Regierung den Text unterstützt – können beide Länder die Ratifizierungsurkunden austauschen, wodurch die neuen Regelungen zu Beginn des nächsten Quartals in Kraft treten.
Laut Protokoll dürfen Grenzgänger mit einem Schweizer G-Bewilligung, die in Italien wohnen, bis zu 25 % ihrer jährlichen Arbeitszeit von zu Hause in Italien aus arbeiten, ohne ihren Grenzgängerstatus zu verlieren oder eine Verlagerung der Besteuerungsrechte auszulösen. Bisher mussten Schweizer Arbeitgeber und ihre italienischen Mitarbeitenden auf ein Flickwerk temporärer COVID-Regelungen zurückgreifen, die erhebliche Unsicherheiten bei Sozialversicherungszugehörigkeit, Lohnsteuerabzug und Risiken einer Betriebsstätte mit sich brachten.
Die 25 %-Grenze entspricht dem Schwellenwert im multilateralen EU-Rahmenabkommen zur Sozialversicherung bei Telearbeit und erlaubt beispielsweise einen Remote-Arbeitstag pro Woche bei einer Fünf-Tage-Woche. Arbeitgeber müssen jedoch genaue Arbeitszeiterfassungen führen und schriftliche Nachträge zu den Arbeitsverträgen ausstellen. Wird die Quote überschritten, droht dem Mitarbeitenden eine italienische Einkommensteuerpflicht, und das Schweizer Unternehmen müsste eine Betriebsstätte in Italien anmelden.
Für Manager im Bereich Global Mobility beseitigt die Ratifizierung eine bedeutende Compliance-Herausforderung. Unternehmen mit Produktions- oder F&E-Standorten in Tessin und Lombardei können nun flexible Arbeitsmodelle als Teil ihrer Talentstrategie anbieten, ohne Doppelbesteuerung oder Überraschungen bei der Sozialversicherung befürchten zu müssen. Die Lohnbuchhaltung sollte ihre Systeme aktualisieren, um Telearbeitstage automatisch zu erfassen und sicherzustellen, dass die Lohnabrechnungen weiterhin nur den Schweizer Quellensteuerabzug ausweisen.
Die Schweizer Regierung wird voraussichtlich im August administrative Leitlinien veröffentlichen, während die italienische Steuerbehörde Durchführungsrundschreiben zu den Dokumentationsanforderungen herausgeben wird. Multinationale Unternehmen sollten ihre bestehenden Richtlinien zur grenzüberschreitenden Telearbeit überprüfen und ihre Mitarbeitenden klar darüber informieren, dass die 25 %-Grenze auf einer rollierenden 12-Monats-Basis gilt und nicht einfach pro Kalenderjahr.
Laut Protokoll dürfen Grenzgänger mit einem Schweizer G-Bewilligung, die in Italien wohnen, bis zu 25 % ihrer jährlichen Arbeitszeit von zu Hause in Italien aus arbeiten, ohne ihren Grenzgängerstatus zu verlieren oder eine Verlagerung der Besteuerungsrechte auszulösen. Bisher mussten Schweizer Arbeitgeber und ihre italienischen Mitarbeitenden auf ein Flickwerk temporärer COVID-Regelungen zurückgreifen, die erhebliche Unsicherheiten bei Sozialversicherungszugehörigkeit, Lohnsteuerabzug und Risiken einer Betriebsstätte mit sich brachten.
Die 25 %-Grenze entspricht dem Schwellenwert im multilateralen EU-Rahmenabkommen zur Sozialversicherung bei Telearbeit und erlaubt beispielsweise einen Remote-Arbeitstag pro Woche bei einer Fünf-Tage-Woche. Arbeitgeber müssen jedoch genaue Arbeitszeiterfassungen führen und schriftliche Nachträge zu den Arbeitsverträgen ausstellen. Wird die Quote überschritten, droht dem Mitarbeitenden eine italienische Einkommensteuerpflicht, und das Schweizer Unternehmen müsste eine Betriebsstätte in Italien anmelden.
Für Manager im Bereich Global Mobility beseitigt die Ratifizierung eine bedeutende Compliance-Herausforderung. Unternehmen mit Produktions- oder F&E-Standorten in Tessin und Lombardei können nun flexible Arbeitsmodelle als Teil ihrer Talentstrategie anbieten, ohne Doppelbesteuerung oder Überraschungen bei der Sozialversicherung befürchten zu müssen. Die Lohnbuchhaltung sollte ihre Systeme aktualisieren, um Telearbeitstage automatisch zu erfassen und sicherzustellen, dass die Lohnabrechnungen weiterhin nur den Schweizer Quellensteuerabzug ausweisen.
Die Schweizer Regierung wird voraussichtlich im August administrative Leitlinien veröffentlichen, während die italienische Steuerbehörde Durchführungsrundschreiben zu den Dokumentationsanforderungen herausgeben wird. Multinationale Unternehmen sollten ihre bestehenden Richtlinien zur grenzüberschreitenden Telearbeit überprüfen und ihre Mitarbeitenden klar darüber informieren, dass die 25 %-Grenze auf einer rollierenden 12-Monats-Basis gilt und nicht einfach pro Kalenderjahr.
Quelle: frontaliereticino.ch
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