
Am 22. September 2026 veröffentlichte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) stillschweigend eine 22-seitige Orientierungshilfe mit dem Titel „Grenzüberschreitende Telearbeit, Workation“. Das Dokument stellt die erste umfassende bundesweite Auslegung dar, wie die Schweiz die EU-Koordinationsregeln zur Sozialversicherung sowie den multilateralen Telearbeitsrahmen von Juli 2023 auf in der Schweiz ansässige Mitarbeitende anwendet, die vorübergehend aus einem anderen Land arbeiten.
Das Handbuch bestätigt, dass Schweizer Angestellte bis zu 49,9 % ihrer Arbeitszeit aus ihrem Wohnsitzland in der EU/EFTA/UK arbeiten dürfen, ohne dass ein Wechsel der Sozialversicherungsgesetzgebung ausgelöst wird – vorausgesetzt, sowohl der Wohnsitzstaat als auch die Schweiz haben das Rahmenabkommen unterzeichnet. Arbeitgeber müssen den Fall über die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) melden, um ein A1-Zertifikat oder eine Bescheinigung über die Sozialversicherung zu erhalten. Überschreitet die Arbeitszeit im Ausland 50 % oder erfolgt die Tätigkeit in einem Land ohne Rahmenabkommen, gilt das gewöhnliche „Arbeitsort“-Prinzip, und der Schweizer Versicherungsschutz endet, sofern keine formelle Entsendung oder freiwillige Weiterversicherung genehmigt wurde.
Für Nicht-EU-Vertragsstaaten wie die USA oder Indien betont die EAK, dass nur eine zeitlich begrenzte Entsendung (bis zu 24 Monate) oder eine fünfjährige Weiterversicherung möglich ist. Freizeitbedingte Workations fallen ausdrücklich nicht unter den Begriff „zwingende persönliche Gründe“. Die Orientierungshilfe erinnert zudem die Personalabteilungen daran, dass Visum-, arbeitsrechtliche und steuerliche Pflichten im Gastland weiterhin zu erfüllen sind, auch wenn der Schweizer Sozialversicherungsschutz bestehen bleibt.
Diese Klarstellung erfolgt, während Schweizer Multinationale Unternehmen ihre Remote-Work-Richtlinien für 2027 vor Abschluss der jährlichen Budgetzyklen finalisieren. Rechtsexperten weisen darauf hin, dass die ALPS-Meldepflicht zwar zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeutet, den Unternehmen aber nach drei Jahren provisorischer Praxis endlich Rechtssicherheit bietet. Global Mobility Manager sollten bestehende Remote-Work-Vereinbarungen überprüfen, die Kommunikation mit Mitarbeitenden aktualisieren und sicherstellen, dass die Lohnabrechnungssysteme mit geteilten Steuer- und Sozialversicherungsszenarien umgehen können. Eine Nichtregistrierung kann sowohl für Unternehmen als auch für Mitarbeitende rückwirkend zu ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen und Bußgeldern führen.
Kleinere Exporteure, die häufig Ingenieure für kurzfristige Telearbeit ins Ausland entsenden, wird empfohlen, einen internen Vorabgenehmigungsprozess einzuführen, der ALPS-Berechtigungen, A1-Zeiträume und Exportkontrollaspekte prüft. Die Ankündigung der EAK signalisiert zudem, dass die kantonalen Behörden 2027 verstärkt Kontrollen durchführen werden – im Rahmen des Schweizer Engagements zur Durchsetzung der EU-Freizügigkeitsregelungen.
Das Handbuch bestätigt, dass Schweizer Angestellte bis zu 49,9 % ihrer Arbeitszeit aus ihrem Wohnsitzland in der EU/EFTA/UK arbeiten dürfen, ohne dass ein Wechsel der Sozialversicherungsgesetzgebung ausgelöst wird – vorausgesetzt, sowohl der Wohnsitzstaat als auch die Schweiz haben das Rahmenabkommen unterzeichnet. Arbeitgeber müssen den Fall über die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) melden, um ein A1-Zertifikat oder eine Bescheinigung über die Sozialversicherung zu erhalten. Überschreitet die Arbeitszeit im Ausland 50 % oder erfolgt die Tätigkeit in einem Land ohne Rahmenabkommen, gilt das gewöhnliche „Arbeitsort“-Prinzip, und der Schweizer Versicherungsschutz endet, sofern keine formelle Entsendung oder freiwillige Weiterversicherung genehmigt wurde.
Für Nicht-EU-Vertragsstaaten wie die USA oder Indien betont die EAK, dass nur eine zeitlich begrenzte Entsendung (bis zu 24 Monate) oder eine fünfjährige Weiterversicherung möglich ist. Freizeitbedingte Workations fallen ausdrücklich nicht unter den Begriff „zwingende persönliche Gründe“. Die Orientierungshilfe erinnert zudem die Personalabteilungen daran, dass Visum-, arbeitsrechtliche und steuerliche Pflichten im Gastland weiterhin zu erfüllen sind, auch wenn der Schweizer Sozialversicherungsschutz bestehen bleibt.
Diese Klarstellung erfolgt, während Schweizer Multinationale Unternehmen ihre Remote-Work-Richtlinien für 2027 vor Abschluss der jährlichen Budgetzyklen finalisieren. Rechtsexperten weisen darauf hin, dass die ALPS-Meldepflicht zwar zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeutet, den Unternehmen aber nach drei Jahren provisorischer Praxis endlich Rechtssicherheit bietet. Global Mobility Manager sollten bestehende Remote-Work-Vereinbarungen überprüfen, die Kommunikation mit Mitarbeitenden aktualisieren und sicherstellen, dass die Lohnabrechnungssysteme mit geteilten Steuer- und Sozialversicherungsszenarien umgehen können. Eine Nichtregistrierung kann sowohl für Unternehmen als auch für Mitarbeitende rückwirkend zu ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen und Bußgeldern führen.
Kleinere Exporteure, die häufig Ingenieure für kurzfristige Telearbeit ins Ausland entsenden, wird empfohlen, einen internen Vorabgenehmigungsprozess einzuführen, der ALPS-Berechtigungen, A1-Zeiträume und Exportkontrollaspekte prüft. Die Ankündigung der EAK signalisiert zudem, dass die kantonalen Behörden 2027 verstärkt Kontrollen durchführen werden – im Rahmen des Schweizer Engagements zur Durchsetzung der EU-Freizügigkeitsregelungen.
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